Was sind "Ergänzungslehrkräfte" und welchen Status haben sie?

Das ASchulG sieht im § 15 die Vermittlung zusätzlicher Lehrkräfte vor. Das können ADLK und BPLK sein. Für die weiteren ADLK gelten hinsichtlich ihrer Rechtsstellung und Bezahlung die gleichen Regeln wie für die Pflicht-ADLK (§ 11 ASchulG). Es gibt keine Statusunterschiede und demnach auch keine Gehaltsunterschiede zwischen Pflicht- und Ergänzungs-ADLK. Für Ergänzungs-BPLK gelten die bisher gültigen einschlägigen Regeln. Auch der Status der "Ergänzungs-BPLK" entspricht dem der bisherigen BPLK.