Zahlung von Zuwendungen an Bundesprogrammlehrkräfte (BPLK)

Nr. 3 der Richtlinie

Die Zuwendungen nach dieser Richtlinie werden den Bundesprogrammlehrkräften gezahlt, um ihnen zusätzlich zum ggf. zustehenden Ortsgehalt eine angemessene Lebensführung am Auslandsschulort zu ermöglichen.

Voraussetzung für die Gewährung der Zuwendungen ist das Bestehen eines Arbeitsvertrages mit einer ausländischen Bildungseinrichtung sowie – bei verbeamteten Bundesprogrammlehrkräften - die Beurlaubung aus dem innerdeutschen Schuldienst. Bei vorzeitiger Aufnahme einer anderweitigen Beschäftigung endet das Zuwendungsverhältnis ab diesem Zeitpunkt.

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