Sonderregelungen in Krankheits- und Todesfällen

Nr. 5 der Richtlinie

Reisen aus Anlass von akuten lebensgefährlichen Krankheits- und Todesfällen tragen der besonderen Situation Rechnung, wenn die Auslandsdienstlehrkraft, ein Familienmitglied oder ein naher Angehöriger verstirbt oder akut lebensgefährlich erkrankt.

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