Sonderregelung bei verzögerter Ausreise und vorzeitiger Rückkehr
Verzögert sich die Ausreise einer Lehrkraft, können die hierdurch entstehenden notwendigen Mehrkosten übernommen werden, soweit die Ausreiseverzögerung nicht von der Lehrkraft oder ihren mitausreisenden Familienangehörigen zu vertreten ist.
Auch bei vorzeitiger Rückkehr sind sowohl für Auslandsdienstlehrkräfte (ADLK) als auch Bundesprogrammlehrkräfte (BPLK)/Landesprogrammlehrkräfte (LPLK) grundsätzliche Bestimmungen zu beachten.