Schulortkostenausgleich/ Kaufkraftausgleich

Das Auswärtige Amt setzt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen den Kaufkraftausgleich (KKA) nach §§ 7, 54 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) für die verschiedenen Auslandsschulorte neu fest.

Die Einzelheiten des Festsetzungsverfahrens finden Sie in der nachfolgend abgedruckten "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Festsetzung des Kaufkraftausgleichs nach dem Bundesbesoldungsgesetz" sowie der "Verfahrensregelung zur Ermittlung der Teuerungsziffer für den Kaufkraftausgleich", jeweils vom 24. September 2002.

Das Statistische Bundesamt kommt seiner Verpflichtung zur Veröffentlichung der Teuerungsziffern durch Bekanntgabe im Internet nach.

Nach Nr. 1.3 der genannten Verwaltungsvorschrift ist eine rückwirkende Absenkung des Kaufkraftausgleichs nur in besonderen Fällen möglich. Die Zentralstelle weist jedoch darauf hin, dass vom Auswärtigen Amt zeitweilig vorläufige Festsetzungen vorgenommen werden, die später möglicherweise korrigiert werden. In solchen Fällen kann es auch bei einer Absenkung des KKA zu einer rückwirkenden Neuberechnung kommen.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich positive oder negative Neufestsetzungen auf Grund der DV-bedingten Vorlaufzeit erst einige Monate später auf die Zahlung Ihrer Zuwendungen auswirken.

Erhebungsdaten zum Kaufkraftausgleich

Internetangebot des Statistischen Bundesamtes

Aktuelle Informationen finden Sie auf der Homepage des Auswärtigen Amtes unter:

KKA

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