Soziale Absicherung bei Beschäftigung im Ausland
Allgemeine Hinweise
Grundsätzlich gelten für im Ausland beschäftigte Personen nach dem Territorialprinzip nicht die deutschen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht, sondern die Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird.
Inwieweit deutsches oder ausländisches Sozialversicherungsrecht zur Anwendung kommt bzw. welche bestimmten Bereiche der sozialen Sicherheit erfasst werden ("sachlicher Geltungsbereich"), muss jeweils im Einzelfall vor der Übersiedlung in das Gastland entschieden werden.
Die einzelnen Sparten der deutschen gesetzlichen Sozialversicherung sind:
- Krankenversicherung (einschließlich der Geldleistungen des Arbeitgebers bei Arbeitsunfähigkeit und Mutterschaft),
- Pflegeversicherung
- Rentenversicherung
- Unfallversicherung
- Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung)
- Familienleistungen (z.B. Kindergeld oder Elterngeld)
Doppelversicherung im "vertragslosen Ausland"
Mit dem Vertragsbeginn an einer deutschen Auslandsschule bzw. ausländischen Bildungseinrichtung endet die Versicherungspflicht in der Bundesrepublik Deutschland in allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung. Das gilt auch für die mitausreisenden Ehe- und Lebenspartner (Territorialprinzip).
Der ausländische Staat, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird, wendet grundsätzlich seine eigenen Rechtsvorschriften an. Besteht zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem jeweiligen Staat kein Sozialversicherungsabkommen, so kann die deutsche Lehrkraft im Ausland zur Zahlung von Versicherungsbeiträgen des Beschäftigungsstaates herangezogen werden (dies gilt auch für aus dem Landesschuldienst beurlaubte Beamte und Angestellte). Bestehen zur gleichen Zeit in der Bundesrepublik Deutschland gültige Verträge (z.B. in der privaten Krankenversicherung), so kann es zu "Doppelversicherungen" kommen.
Über- und zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht
In Staaten mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat (Vertrags- bzw. Mitgliedsstaaten) ergibt sich der Grundsatz, dass Arbeitnehmer den Rechtsvorschriften des Vertrags- oder Mitgliedsstaates unterliegen. Entscheidend dafür, ob für Auslandsdienstlehrkräfte und Bundesprogrammlehrkräfte die örtlichen oder die deutschen Sozialversicherungs- und Beitragspflichten gelten, ist allein der Ort, an dem sie ihre Lehrtätigkeit ausüben. Der Wohnsitz oder der Sitz des Arbeitgebers ist grundsätzlich nicht relevant. Das gilt auch für die beurlaubten Beamten. Ziel dieser Regelungen ist es, eine Doppelversicherung in den Sozialversicherungssystemen verschiedener Staaten auszuschließen.
Eine gleichzeitige Weiterversicherung in den deutschen gesetzlichen Versicherungen ist nicht möglich.
In den Sozialversicherungsabkommen wird auch bestimmt, wie ausländische Versicherungszeiten bei einer deutschen Leistungsfeststellung zu berücksichtigen sind (z.B. Anerkennung der Rentenversicherungszeiten).
Abkommenstaaten
Für die Bundesrepublik Deutschland ist die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland -DVKA- internationales Bindeglied zwischen den Sozialversicherungssystemen der verschiedenen Abkommenstaaten. Sie erbringt umfassende Serviceleistungen im Rahmen der Abkommensregelungen mit über 40 Staaten.
Mitgliedsstaaten
Arbeitnehmer, Beamte, Selbstständige, Studenten und Rentner sowie deren Familienangehörige genießen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) den Schutz der Gemeinschaftsbestimmungen zur sozialen Sicherheit. Aufgrund der EWG VO 1408/71 und 574/72 haben alle EU-Staaten sowie Norwegen und die Schweiz das EU-Recht übernommen. Ansprechpartner zu diesen Regelungen sind hier die DVKA und die Deutsche Rentenversicherung - DRV -.
Ausnahmeregelungen
In Ausnahmefällen kommt es an Stelle der Anwendung der ausländischen zur Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften. Soll das deutsche Sozialversicherungsrecht weiterhin zur Anwendung kommen, ist rechtzeitig vor Vertragsbeginn gemeinsam mit der Zentralstelle für das Auslandsschulwesen (ZfA) in Köln ein "Antrag auf Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften" zu stellen. Ziel solcher Regelungen ist es, eine gleichzeitige Versicherung ("Doppelversicherung") in den Sozialversicherungssystemen verschiedener Staaten auszuschließen.
Eine Ausnahmevereinbarung zur Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften gilt einheitlich für alle Bereiche der sozialen Sicherheit. Es ist daher ausgeschlossen, dass für die Lehrkräfte im Ausland aufgrund einer Ausnahmevereinbarung beispielsweise hinsichtlich der gesetzlichen Krankenversicherung die ausländischen und in den übrigen Bereichen die deutschen Rechtsvorschriften gelten.
Im Einklang mit den gemeinsamen Zuwendungsrichtlinien des Auswärtigen Amtes und der ZfA können die Ausnahmeregelungen jedoch nur für beurlaubte Auslandsdienstlehrkräfte (Beamte und Angestellte) und verbeamtete Bundesprogrammlehrkräfte erwirkt werden. Bei Vertragsverlängerungen ist der Antrag erneut zu stellen.
Beurlaubte Landesprogrammlehrkräfte stellen den Antrag auf Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften bei ihrer Heimatschulbehörde.
Die weitere Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit ist gegenüber den zuständigen Stellen des Beschäftigungsstaates mit dem Bescheinigung A 1 (in EU-Staaten: A 1) nachzuweisen.
Auslandsversicherungen
In den meisten Ländern der Welt müssen in Deutschland Versicherte aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen mindestens einen Teil der medizinischen Leistungen und Kosten für Medikamente privat bezahlen - auch innerhalb Europas. Ein aus medizinischer Sicht sinnvoller notwendiger Rücktransport aus dem Ausland ist immer eine Privatleistung.
Setzen Sie sich vor der Übersiedlung in das Gastland mit Ihrer Krankenversicherung in Verbindung und lassen Sie klären, ob und zu welchen Konditionen Ihre Versicherung bereit ist, Sie im Ausland weiter zu versichern. Weisen Sie Ihre Versicherung darauf hin, dass es sich nicht um eine Entsendung (im Sinne des § 4 SGB V) handelt, sondern um ein Arbeitsverhältnis nach ausländischem Recht.
Es ist weiterhin zu prüfen, ob für den dauerhaften Aufenthalt und die Tätigkeit als Lehrkraft im Ausland der Abschluss einer speziellen Auslandsversicherung (bzw. Auslandskrankenversicherung) in Deutschland empfehlenswert ist.
Bescheinigung über die Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften
Sollen für Auslandsdienstlehrkräfte (ADLK) und Bundesprogrammlehrkräfte (BPLK) bei einer Vermittlung an eine Schule in der Europäischen Union (EU), im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in der Schweiz die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit weitergelten, so benötigen Sie als Nachweis einen Vordruck A 1. Die Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften gilt für alle Bereiche der sozialen Sicherheit: gesetzliche Kranken-, Pflege-, Unfall-, und Arbeitslosenversicherung einschließlich der Regelungen über Familienleistungen (z.B. Zahlung von Kindergeld oder Elterngeld).