Nr. 2.2 der Richtlinie: Auslandszuwendungen

Nr. 2.2 der Richtlinie

Die Auslandszuwendungen setzen sich zusammen aus der Schulortzuwendung, der Familienzuwendung, der Schulleitungszuwendung, dem Schulortkostenausgleich und der Mietzuwendung.

Kann eine Ehegattin / ein Ehegatte bzw. eine Lebenspartnerin / ein Lebenspartner Familienzuwendung, Mietzuwendung und Umzugskosten geltend machen, so wird die Zahlung nur einer berechtigten Person gewährt. Gleiches gilt bei Ansprüchen auf Zahlungen von Familienzuschlag / Mietzuwendung aus öffentlichen Mitteln.