Merkblatt für Bundesprogrammlehrkräfte (BPLK)
Bundesprogrammlehrkräfte können für die Dauer der zeitlich begrenzten Beschäftigung im Ausland der Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung unterworfen werden.
§ 4 Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI)